TOP NEWS


Event - Fotoshooting


Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsgrundlagen für Designleistungen

Reinhard Mink – Photography & Multimedia
Stand: 11.05.2009

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber und sonstige Geschäftsbeziehungen ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet
und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Abweichungen sind schriftlich zu vereinbaren.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder dem Designer und Fotografen erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen und Fotografien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzellfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer oder Fotografen insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen und Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers oder Fotografen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung oder Reproduktion – auch von Teilen- ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer oder Fotografen, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
2.4 Der Designer oder Fotograf überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6 Der Designer oder Fotograf hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer oder Fotograf 100% der Vergütung neben dieser als Vertragsstrafe zu verlangen
2.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Vergütung
3.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnung, Fotografien und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Designer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein
Auskunftsanspruch zu.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistunge im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designers entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
4.4 Auslagen für Modelle, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes sofort und ohne Abzug fällig.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3 Werden die bestellten Artikel in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen und kommen Teilvergütungen nach Satz 1 nicht in Betracht, sind
angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar von 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.4 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt etc.
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen und Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an den Designer zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber Schadenersatz zu leisten.
6.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

7. Digitale Daten
7.1 Der Designer und Fotograf ist nicht verpflichtet Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2 Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers oder Fotografen geändert werden.

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer mind. 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich.
8.4 Der Designer hat das Recht, die von ihm erstellten Arbeiten zu Eigenwerbezwecken zu verwenden (z.B. auf der Homepage, Werbeflyer etc.)

9. Gewährleistung
9.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als Mängelfrei angenommen.

10. Haftung
10.1 Der Designer oder Fotograf haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesen Fall ist jedoch die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer oder Fotograf gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer oder Fotograf tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber stellt den Designer oder Fotograf von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Designer erheben, wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechnungsverfolgung.
10.4 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtung von Text, Bild und Gestaltung.
10.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers oder Fotografen.
10.6 Für die Wettbewerbs- und Kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer oder Fotograf nicht.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamation hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer oder Fotograf eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer oder Fotografen übergebenen Vorlagen und Requisiten berechtigt und das ihre Verwendung durch den Designer oder Fotografen vertraglich und gesetzlich zulässig ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berichtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer oder Fotografen von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

12. Schlussbestimmung
12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Sitz des Designers oder Fotografen.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingung berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Gerichtsstand ist der Sitz des Designers oder Fotografen. Der Designer oder Fotograf ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen